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Eheschließung

Beschreibung

Anmeldung der Eheschließung

Der Begriff des Aufgebotes ist seit dem 01.07.1998 weggefallen. An seine Stelle ist die Anmeldung der Eheschließung getreten. Im Gegensatz zum Aufgebot wird die Anmeldung der Eheschließung nicht mehr für eine Woche öffentlich ausgehängt. Trotz zahlreicher Änderungen im Eherecht wird nach der Anmeldung der Eheschließung weiterhin die Ehefähigkeit geprüft, um etwaige Ehehindernisse zu ermitteln.

Liegt kein Ehehindernis vor, wird die Anmeldung sofort rechtskräftig und hat eine Gültigkeit von sechs Monaten. Das heißt, dass Ihr Eheschließungstermin innerhalb dieser sechs Monate liegen muss. Wenn Sie schon sehr frühzeitig planen, beachten Sie bitte, dass die Anmeldung erst sechs Monate vor Ihrem Wunschtermin erfolgen kann. Allerdings gibt es bei Auslandsbeteiligung auch Ausnahmen mit kürzerer Geltungsdauer.

Einen Termin für die Trauung können Sie bereits vor der Anmeldung Ihrer Eheschließung telefonisch beim Standesamt reservieren. Für die spätere Anmeldung Ihrer Eheschließung vereinbaren Sie bitte vorab einen Termin.

Personenstandsgesetz (PStG)

Je nach Familienstand und persönlichen Umständen werden unterschiedliche Unterlagen vom Gesetz vorgeschrieben. Alle genannten Urkunden sind im Original und nicht als Kopie einzureichen.

Für von Geburt an deutsche Staatsangehörige, die volljährig sind und nicht im Ausland geboren wurden: 

  • Grundsätzlich gilt, dass jeder der Ehepartner einen Personalausweis oder einen Reisepass vorzulegen hat.



Darüber hinaus benötigen Sie:

Sollten Sie noch nie verheiratet gewesen sein/noch keine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet haben/ledig sein:

  • eine neu (vor nicht mehr als 6 Monaten) ausgestellte beglaubigte Abschrift aus dem Geburtsregister (keine Geburtsurkunde), erhältlich beim Geburtsstandesamt;
  • eine aktuelle erweiterte Meldebescheinigung mit Angabe des Familienstandes, der Staatsangehörigkeit und des Wohnsitzes. 

Sollten Sie schon einmal oder mehrmals verheiratet gewesen sein:

  • eine neu (vor nicht mehr als 6 Monaten) ausgestellte beglaubigte Abschrift aus dem Geburtsregister mit Hinweisteil (keine Geburtsurkunde), erhältlich beim Geburtsstandesamt;
  • eine neu (vor nicht mehr als 6 Monaten) ausgestellte beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister der Vorehe mit Hinweisteil, wenn die letzte Vorehe in Deutschland geschlossen wurde,
  • oder eine neu (vor nicht mehr als 6 Monaten) ausgestellte Heiratsurkunde mit Auflösungsvermerk
  • eine aktuelle erweiterte Meldebescheinigung mit Angabe des Familienstandes, der Staatsangehörigkeit und des Wohnsitzes. 

Sollten Sie bereits eine Lebenspartnerschaft geführt haben, die aufgelöst wurde:

  • eine neu (vor nicht mehr als 6 Monaten) ausgestellte beglaubigte Abschrift aus dem Geburtsregister mit Hinweisteil (keine Geburtsurkunde), erhältlich beim Geburtsstandesamt;
  • eine neu (vor nicht mehr als 6 Monaten) ausgestellte Lebenspartnerschaftsurkunde mit Auflösungsvermerk sowie Auflösungsurteil oder Sterbeurkunde
  • eine aktuelle erweiterte Meldebescheinigung mit Angabe des Familienstandes, der Staatsangehörigkeit und des Wohnsitzes;
  • eine Bescheinigung über die namensrechtliche Erklärung nach § 3 Absatz 1 bis 3 des LPartG (Lebenspartnerschaftsgesetz), sofern Sie während Ihrer Lebenspartnerschaft einen anderen Namen erklärt haben.

Sollten Sie gemeinsame Kinder haben, die in Deutschland geboren sind:

  • eine Geburtsurkunde des Kindes, in der beide Elternteile eingetragen sind

In folgenden Fällen sollten sie sich auf jeden Fall persönlich beim Standesamt erkundigen:

  • ein Partner besitzt eine ausländische Staatsangehörigkeit
  • ein Partner ist nicht im Bundesgebiet geboren
  • ein Partner hat im Ausland geheiratet
  • ein Partner ist im Ausland geschieden worden
  • Eheschließung mit Auslandsbeteiligung: Wenn mindestens einer der beiden Partner nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, so sollten sie in jedem Fall das zuständige Standesamt aufsuchen und ein persönliches Beratungsgespräch vereinbaren. Die Standesbeamtin muss bei Auslandsbezug das jeweilige Heimatrecht berücksichtigen. Nicht nur das deutsche Recht ist ständigen Änderungen unterworfen, sondern auch im anzuwendenden ausländischen Recht ergeben sich neben zahlreichen Eheschließungsvoraussetzungen auch umfangreiche Richtlinien, die bei der Informationserteilung berücksichtigt werden müssen. Da die Gesetze in jedem Land anders sind, kann an dieser Stelle nicht auf die Eheschließungsvoraussetzungen eingegangen werden.

Grundsätzlich gilt, dass die Partner die Eheschließung gemeinsam und persönlich anmelden sollen. Ist einer der Partner aus wichtigem Grund verhindert, so kann er den anderen Partner bevollmächtigen (Vollmacht zur Anmeldung der Eheschließung).

Die Eheschließung muss bei dem Standesamt angemeldet werden, in dessen Bezirk mindestens einer der Partner seinen/ihren Wohnsitz hat. Bei getrennten oder mehreren Wohnsitzen besteht die Wahlmöglichkeit. Ist einer der Wohnsitze auch der gewünschte Eheschließungsort, bietet es sich an, die Eheschließung dort auch anzumelden.

Eheschließung an einem anderen Ort

Soll die Eheschließung an einem anderen Ort erfolgen, so setzen Sie sich vor Ihrer weitergehenden Planung mit Ihrem ausgewählten Standesamt in Verbindung und bringen Sie uns bitte am Tag der Anmeldung der Eheschließung die Adresse des ausgewählten Standesamtes mit, da die Unterlagen vom Standesamt Hüllhorst dorthin gesandt werden. Wir dürfen Sie darauf hinweisen, dass Sie keinen Rechtsanspruch auf eine Terminvergabe bei einem auswärtigen Standesamt haben.


Eheschließung im Ausland

Die notwendigen Unterlagen für eine Eheschließung im Ausland können mit den dort zuständigen Behörden besprochen werden. Deutsche Staatsangehörige haben später die Möglichkeit, die Eheschließung im deutschen Register nachbeurkunden zu lassen. Eine Meldung der Eheschließung bei der Meldebehörde ist zwingend erforderlich. Ausländische Staatsangehörige sollten auch die Ausländerbehörde informieren.

Gebühren bei Anmeldung der Eheschließung:

  • wenn deutsches Recht zu beachten ist, 40,00 Euro
  • wenn ausländisches Recht zu beachten ist, 66,00 Euro
  • Ausstellung einer Eheurkunde 10,00 Euro

Es können zusätzliche Kosten entstehen für:

  • Eheschließungen außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten des Rathauses
  • Trauzimmer
  • Stammbuch
  • eidesstattliche Versicherungen
  • Erklärungen zur Namensführung
  • zusätzliche Urkunden

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