Gewerbeabmeldung
Kurzbeschreibung
Sie möchten ein Gewerbe abmelden?
Als Gewerbe zählt jede haupt- oder nebenberuflich selbstständige Tätigkeit, die auf Gewinnerzielung und Dauer ausgelegt ist.
Beschreibung
Gewerbeabmeldung:
Wer sein Gewerbe nicht mehr betreibt, muss dieses abmelden.
Hierzu gibt es folgende Wichtige Änderung ab 01.11.2025:
Bei Verlegung des Betriebes in eine andere Stadt/Gemeinde ist die Abmeldung nicht mehr erforderlich. In diesem Fall müssen Sie den Betrieb nur bei der neu zuständigen Behörde anmelden; die Abmeldung bei der bisherigen Behörde erfolgt dann verwaltungsintern.
Wer sein Gewerbe nicht mehr betreibt, (endgültige und vollständige Aufgabe des Betriebes, oder Austritt aus einer Personengesellschaft z. B. GbR, OHG) muss dieses jedoch weiterhin in der zuständigen Behörde abmelden.
Hierfür nutzen Sie doch bitte die bereitgestellten Vordrucke in der Rubrik "Downloads"!
Ihre Gewerbeangelegenheiten können Sie einfach online über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW (WSP.NRW) erledigen; siehe Rubrik "Onlinedienstleistungen", dann im WSP.NRW: Online-Antrag "Gewerbeabmeldung"
Anzeige der Gewerbemeldung - § 14 Gewerbeordnung
Gebühren - gem. Tarifstelle 12.1.3 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 03.07.2001 (GV.NRW. S. 262) in der zur Zeit geltenden Fassung
Bezeichnung der Tätigkeit - Allgemeinde Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der §§ 14, 15 und 55c der Gewerbeordnung
Bei persönlicher Vorsprache genügt die Vorlage der Originale, bei Meldung per Fax oder Post müssen die geforderten Unterlagen in Kopie beigefügt werden.
Bei Einzelgewerbetreibenden aus einem der EU-Mitgliedstaaten:
- Personalausweis oder Pass
Bei Einzelgewerbebetreibenden aus einem Nicht-EU-Staat:
- die für eine selbständige Tätigkeit erforderliche Aufenthaltsgenehmigung
Bei im Handels-, Gesellschafts- oder Vereinsregister eingetragenen Firmen, Gesellschaften bzw. Vereinen:
- persönliche Angaben der geschäftsführenden Person oder Personen, ausgewiesen durch Personalausweis / Personalausweise
- Registerauszug des Amtsgerichtes; bei einer GmbH & Co.KG wird zusätzlich der Handelsregistereintrag der Komplementär-GmbH benötigt.
Bei ausländischen juristischen Personen:
- persönliche Angaben der geschäftsführenden Person oder Personen, ausgewiesen durch Personalausweis / Personalausweise
- Nachweis über die Eintragung in das Handelsregister des Gründungsstaates und eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache
Bei Handwerksbetrieben:
- Handwerkskarte, Unbedenklichkeitsbescheinigung oder Bescheinigung über die Eintragung in die Nebenrolle der Handwerkskammer
Bei erlaubnispflichtigem Gewerbe:
- Erlaubnis bzw. Konzession des Ordnungsamtes (z. B. für Gaststätten mit Alkoholausschank, Bewachungsgewerbe, Makler, Pfandleiher, Spielhallen, Spielautomaten, Versteigerer)
- Erlaubnis des Straßenverkehrsamtes (z. B. für Güterverkehr, Fahrschulen, Taxiunternehmen)
- Erlaubnis des Gesundheitsamtes (z. B. für Apotheken)
Soll ein Vertreter die Meldung vornehmen, so ist eine schriftliche Vollmacht erforderlich.
Die Tätigkeit muss genau bezeichnet werden. Allgemeine Formulierungen bei Gewerbeanmeldungen wie z.B. Service, Dienstleistungen, Handel mit Waren aller Art etc. reichen nicht aus. (s. Allgemeinde Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der §§ 14, 15 und 55c der Gewerbeordnung)
Bei jeder Gewerbeanmeldung erfolgt unter anderem eine Mitteilung an
- das zuständige Finanzamt
- die Industrie- und Handelskammer bzw. die Handwerkskammer
- die jeweilige Berufsgenossenschaft
- das staatliche Amt für Arbeitsschutz
Die Gewerbeabmeldung ist gebührenfrei.
Onlinedienstleistungen
Zuständige Einrichtungen
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3.2 Bürgerservice
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- Löhner Straße 1
- 32609 Hüllhorst
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- Telefon:
+495744 9315-0 - Fax:
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