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Einrichten von Übermittlungssperren

Kurzbeschreibung

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Beschreibung

Eine Übermittlungssperre ist ein Widerspruch gegen die Übermittlung von Meldedaten an bestimmte Empfänger. Jede gemeldete Person hat gemäß § 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes (BMG) das Recht und die Möglichkeit, jederzeit der Datenübermittlung an bestimmte Institutionen zu widersprechen.

Die Übermittlungssperren werden nur für Ihren derzeitigen Wohnsitz eingerichtet. Wenn Sie eine Datenübermittlung für alle Wohnsitze (u.a. mögliche Nebenwohnsitze) ausschließen wollen, müssen Sie die Übermittlungssperren bei den entsprechenden Meldebehörden einrichten.

Das Einrichten von Übermittlungssperren ist kostenfrei. Nach der Eintragung bleibt die Sperre im Melderegister bis zu einem Widerruf Ihrerseits bestehen.

Zum 1. Januar 2026 ist das Gesetz zur Modernisierung des Wehrdienstes in Kraft getreten.

Der Widerspruch gegen die Übermittlung an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr ist zum 1. Januar 2026 entfallen bzw. aufgehoben.

Sämtliche vor dem 1. Januar 2026 eingegangen Widersprüche gegen die Übermittlung an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr sind von der Meldebehörde zu löschen. Zudem können Neuanträge nicht mehr gestellt werden.

 

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen